rinstanz als eher diffus oder unklar zu betrachten wäre. Ebenso wenig vermag der pauschal gehaltene Hinweis, die Vorinstanz begnüge sich mit allgemein gehaltenen Überlegungen betriebswirtschaftlicher Art, welche der Überprüfung eines Fachmannes kaum standhalten würden, die vorinstanzliche Argumentation als willkürlich erscheinen lassen. Es ist daran zu erinnern, dass es dem Richter nicht verwehrt ist, allgemein- und gerichtsnotorische Tatsachen in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Insoweit genügen die Ausführungen der Beschwerde den Anforderung an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht.