c) Wenn der Beschwerdeführer ausführt, es sei kein Grund ersichtlich und ein solcher werde nicht genannt, weshalb nicht auf die Darstellung der Vorgesetzten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Lage der Firma abgestellt werden könne, so lässt er das Hauptargument der Vorinstanz im (teilweise) angefochtenen Absatz der obergerichtlichen Erwägungen ausser Acht. Die Vorinstanz erachtete insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer noch im Februar 2002 eine Abschlussprämie von Fr. 20'000.-- beziehen konnte, als relevant. Dies unter Berücksichtigung, dass diese Abschlussprämie auf den Geschäftsgang des Jahres 2001 zurückgehe und sich die allgemeine Wirtschaftslage seit diesem