Die Bemerkung betreffend die Diversifikation der Arbeitgeberin und die daraus zu schliessende, bessere Kompetitivität stelle eine blosse Vermutung dar und werde durch keinerlei konkrete Hinweise gestützt. Im Übrigen sei die E. AG nicht im Bereich Elektronik tätig, sondern eher in der Elektroinstallationstechnik, welche kein völlig von den Geschäftsfeldern Heizung und Sanitärinstallation abgetrennter Bereich sei, sondern sich mit diesen stark überschneide. Eine echte Diversifikation liege somit gar nicht vor. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz sei als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO zu qualifizieren.