b) Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz halte der klaren Bestätigung zweier Organe seiner Arbeitgeberin, welche über die finanzielle und betriebliche Lage der Firma genaueste Kenntnis haben dürften, eher diffuse und allgemeine Überlegungen betriebswirtschaftlicher Art entgegen, welche der Überprüfung eines Fachmannes kaum standhalten würden. Die Bemerkung betreffend die Diversifikation der Arbeitgeberin und die daraus zu schliessende, bessere Kompetitivität stelle eine blosse Vermutung dar und werde durch keinerlei konkrete Hinweise gestützt.