Die 'angespannte Wirtschaftslage' erscheine mit anderen Worten als wenig plausibler Grund für eine Lohnkürzung von mehr als einem Drittel, wenn noch im Jahre 2002 vom Geschäftsgang abhängige Abschlussprämien im Betrag von Fr. 20'000.-- zur Auszahlung gelangt seien (KG act. 2 S. 13).