2.2 a) Die Vorinstanz erwog, der am 1. April 1996 in Kraft getretene Arbeitsvertrag bescheinige dem Beschwerdeführer ein Gehalt von Fr. 10'000.-- x 12. Den Lohnabrechnungen Januar bis Oktober 2002 zufolge habe sich das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers sogar auf Fr. 11'750.-- belaufen. Allein schon zu diesem Betrag stehe die behauptete Reduktion um Fr. 4'250.-- in einem Missverhältnis, das sich selbst mit der betrieblichen Notwendigkeit einschneidender Sparmassnahmen nicht rechtfertigen lasse. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer noch im Februar 2002 eine Abschlussprämie von Fr. 20'000.-- bezogen, welche auf den Geschäftsgang des Jahres 2001 zurückgehe.