c) Aus der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Anhaltspunkte davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz mit diesen Erwägungen bereits eine implizite Beweiswürdigung vornehmen wollte, indem sie aus der fehlenden namentlichen Nennung der Unterzeichner auf eine Zweifelhaftigkeit der Urkunde schliesse. Allein auf das (zutreffende) Wiedergeben des Inhalts einer Urkunde lässt sich die Interpretation des Beschwerdeführers nicht stützen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun.