b) An der angefochtenen Stelle erwog die Vorinstanz, der Einzelrichter habe bei der Einkommensanrechnung des Beschwerdeführers nebst der Lohnabrechnung für Januar 2003 massgeblich auf eine von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 verfasste Bestätigung abgestellt. Dieses, von zwei namentlich nicht genannten Personen unterzeichnete Schreiben halte als Begründung für die als 'Lösung' bezeichneten neuen Konditionen fest, man sei leider gezwungen gewesen, der momentanen Wirtschaftslage Rechnung zu tragen und somit gewisse Einschränkungen zu erlassen, damit man weiterhin konkurrenzfähig bleiben könne (KG act. 2 S. 12 unten).