durch das spätere Schreiben der Arbeitgeberin vom 6. August 2003 nochmals bestätigt, weshalb sich die Zweifelhaftigkeit des früheren Schreibens nicht bereits aus der Tatsache ergeben könne, dass die Unterzeichner nicht namentlich genannt gewesen seien. Die entsprechende (implizite) Annahme der Vorinstanz erweise sich deshalb als willkürlich (KG act. 1 S. 5 f.). - 7 -