2.1 a) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, wenn die Vorinstanz ausführe, das von ihm eingereichte Bestätigungsschreiben sei von zwei namentlich nicht genannten Personen unterzeichnet worden, bringe sie implizit zum Ausdruck, dass sie das erwähnte Dokument bereits aus diesem Grund als zweifelhaft ansehe. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass es sich ursprünglich nicht um ein an Dritte gerichtetes Schreiben handle, sondern es nur für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei. Diesem seien die Unterzeichner bekannt (bzw. bekannt gewesen), weshalb die Namen im betreffenden Schreiben nicht speziell zu erwähnen gewesen seien. Im Übrigen werde die Notwendigkeit der Lohnreduktion