2. Im Mittelpunkt der Beschwerde steht die Thematik des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer bei der E. AG angestellt und erzielte dabei im Jahr 2002 gemäss Lohnausweis ein Einkommen von insgesamt Fr. 153'550.--. Bereits vor Erstinstanz machte der Beschwerdeführer eine erhebliche Lohnkürzung infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Arbeitgeberin geltend, welche ab Januar 2003 zu einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'003.-- geführt habe (vgl. KG act. 2 S. 12). Entsprechende Bestätigungen der Arbeitgeberin befinden sich in den Akten (ER act. 14/4; OG act. 15/1). Während die Unterhaltsberechnung der Erstinstanz auf diesem