Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 323, Anm. 27; s.a. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 10 Rz 26). Diese beiden Aspekte (Raschheit, blosse Glaubhaftmachung) führen wiederum dazu, dass die zulässigen Beweismittel im summarischen (auch Eheschutz-)Verfahren grundsätzlich regelmässig auf solche beschränkt sind, welche ohne grossen Aufwand erhoben werden können. Immerhin ist jedoch festzuhalten, dass solche Beweismittel zulässig sind. Lediglich zeitintensive und damit zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führende Beweis- resp.