Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts vom 15. April 2004 (KG act. 9) wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung zugestellt. Im Weiteren wurde der Beschwerde teilweise aufschiebende Wirkung verliehen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 13). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 15). II.