3. Mit Eingabe vom 2. April 2004 erhebt der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 27. Februar 2004 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.