b) Mit Beschluss vom 27. Februar 2004 hiess die I. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs teilweise gut, wobei sie insbesondere den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Klägerin und die Kinder von insgesamt Fr. 2'679.-- auf Fr. 5'500.-- erhöhte (OG act. 19 bzw. KG act. 2). Im Übrigen wurde der Rekurs der Klägerin - soweit darauf eingetreten wurde - sowie der Anschlussrekurs des Beklagten abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen für das Rekursverfahren wettgeschlagen. - 4 -