Der Klägerin sei zudem sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (OG act. 2 S. 2 f.). Der Beklagte beantragte die Abweisung des Rekurses und erhob gleichzeitig Anschlussrekurs mit dem Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die Besuchsrechtsregelung der Kinder für den Streitfall sei um je eine Übernachtung unter der Woche zu erweitern und die Kinder seien zur Frage des persönlichen Verkehrs mit dem Vater (erneut) anzuhören (OG act. 14 S. 2 f.). Die Klägerin liess die Abweisung der Ziffern 2 und 3 des Anschlussrekurses (Besuchsrechtserweiterung und Anhörung der Kinder) beantragen (OG act. 18).