2. a) Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin Rekurs. Sie beantragte, die Ziffern 3, 4, 7, 13 und 14 des Entscheiddispositivs seien aufzuheben und in dem Sinne neu zu formulieren, dass die Besuchszeiten der Kinder für den Streitfall reduziert würden, die monatlichen Unterhaltsbeiträge zu erhöhen seien, der Beklagte gestützt auf Art. 164 ZGB einen Beitrag sowie die Steuern bis und mit dem Jahr 2002 zu bezahlen habe, und der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung abzuweisen sei. Der Klägerin sei zudem sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (OG act. 2 S. 2 f.).