8), dem Antrag des Beklagten um gerichtliche Ermächtigung zur alleinigen Veräusserung der ehelichen Liegenschaft wurde nicht entsprochen (Disp.-Ziff. 9). Der Einzelrichter nahm von der Regelung der Parteien betreffend Benützung gemeinschaftlicher Anlagen durch den Beklagten Vormerk, ebenso von der Herausgabe verschiedener Gegenstände durch die Klägerin an den Beklagten und der vereinbarten Bezahlung einer Reparatur an der ehelichen Liegenschaft (Disp.-Ziff. 10-12). Der klägerische Antrag, der Beklagte sei zur Übernahme der Steuern der Parteien bis und mit 2002 zu verpflichten, wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 13). Schliesslich ordnete der - 3 -