4 und 5). Das Begehren der Klägerin um superprovisorische Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Disp.-Ziff. 6), ihr Begehren um Zusprechung von Beiträgen gestützt auf Art. 164 ZGB abgewiesen (Disp.-Ziff. 7). Die eheliche Liegenschaft wurde für die Dauer der Trennung der Klägerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen (Disp.-Ziff. 8), dem Antrag des Beklagten um gerichtliche Ermächtigung zur alleinigen Veräusserung der ehelichen Liegenschaft wurde nicht entsprochen (Disp.-Ziff.