3). Weiter wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche (indexierte) Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'679.-- (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen, nämlich Fr. 679.-- für die Klägerin persönlich und je Fr. 1'000.-- für die Kinder A. und B., unter Regelung der Kostenübernahme beim Vorliegen von Fr. 1'000.-- übersteigenden Zahnarztrechnungen der Kinder sowie der Aufteilung allfälliger Bonuszahlungen und Gratifikationen (Disp.-Ziff. 4 und 5).