1), die Kinder A. (geb. 1991) und B. (geb. 1994) wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt (Disp.-Ziff. 2) und die Regelung des Besuchsrechts den Parteien überlassen bzw. für den Streitfall bestimmt (Disp.-Ziff. 3).