1. Nach Anhängigmachung eines Eheschutzbegehrens im Oktober 2002 hat der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes ____ (Erstinstanz) mit Verfügung vom 6. Juni 2003 (ER act. 32 bzw. OG act. 3) festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt seien und davon Vormerk genommen, dass sie seit dem 5. April 2003 getrennt lebten (Disp.-Ziff. 1), die Kinder A. (geb. 1991) und B. (geb. 1994) wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt (Disp.-Ziff. 2) und die Regelung des Besuchsrechts den Parteien überlassen bzw. für den Streitfall bestimmt (Disp.-Ziff.