{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\n In Bezug auf die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es genügt, wenn der Gesuchsteller seine Bedürftigkeit glaubhaft\nmacht (ZR 90 Nr. 57; 95 Nr. 92). Für die vorliegend relevante Beurteilung der\nMittellosigkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung der Schreiben seiner Arbeitgeberin (ER act. 14/4; OG act. 15/1) sowie\nder entsprechenden Lohnabrechnung vom Januar 2003 (ER act. 14/3) sein (reduziertes) Einkommen genügend glaubhaft gemacht hat. Aufgrund dieses Einkommens (zuzüglich des von der Vorinstanz willkürfrei angerechneten Spesenbetrages von Fr. 600.-- monatlich) sowie des von der Vorinstanz festgestellten Einkommens der Beschwerdegegnerin und der Bedarfe beider Parteien (vgl. die Berechnungen der Vorinstanzen; OG act. 3 S. 31; KG act. 2 S. 20/21) resultiert ein\nFehlbetrag, mithin verbliebe dem Beschwerdeführer nicht mehr als sein eigener\nBedarf. Dem Beschwerdeführer ist sodann darin zuzustimmen, dass eine zusätzliche Belehnung der Liegenschaft (vgl. ER act. 4/2 und 14/9) der Parteien auf-\n- 31 -\n\ngrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse nicht realistisch ist. Bei dieser\nSachlage ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Kassationsverfahren die\nunentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und ihm in der Person von\nRechtsanwältin _____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen\nProzessführung für das Kassationsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n2. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren die unentgeltliche\nRechtsverbeiständung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin ____\neine unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben.\n\n3. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2004 aufgehoben und die\nSache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\n4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 725.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.\n\n6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin ____, für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.\n- 32 -\n\n7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren des\nBezirkes ____ (Proz.-Nr. EE020121), je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}