{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\n b) Bezüglich des der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2004 angerechneten Einkommens von Fr. 1'500.--, erwog die Vorinstanz, treffe zwar zu, dass der\nBeschwerdegegnerin bei voraussichtlich längerer Dauer der Trennung eine zunehmende Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, da sich ihre Aufgaben im Haushalt und in der Kinderbetreuung mit zunehmendem Alter der Kinder\nverminderten. Zutreffend sei ferner die (erstinstanzliche) Erwägung, wonach sich\ndie Beschwerdegegnerin mit dem Angebot zusätzlicher Massagebehandlungen\neine weitere Einkommensquelle werde erschliessen können. Gleichwohl erweise\nsich die der Beschwerdegegnerin für die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit zugestandene Übergangsfrist bis Ende 2003 als zu kurz, zumal die Parteien erst seit\nApril 2003 getrennt leben würden, die Beschwerdegegnerin im Coiffeurbetrieb ihren Kundenstamm zunächst entsprechend ausdehnen und mit den Massageangeboten einen solchen erst aufbauen müsse. In Anbetracht der notwendigen Betreuung zweier Kinder im Alter von knapp dreizehn und neuneinhalb Jahren, sollte\nder Beschwerdegegnerin mit den Coiffeur- und Massageleistungen ab 1. Oktober\n2004 die Erzielung eines Einkommens von Fr. 1'000.-- möglich sein (KG act. 2\nS. 10 f.).\n\nc) Aus diesen obergerichtlichen Erwägungen geht genügend deutlich hervor,\ndass die Vorinstanz nicht nur die erstinstanzlich festgelegte Übergangsfrist verlängerte, sondern auch die Höhe des Einkommens reduzierte, weil die Beschwer-\n- 29 -\n\ndegegnerin den Kundenstamm im Coiffeurbetrieb nicht in dem von der Erstinstanz\nangenommenen Ausmass ausdehnen bzw. denjenigen für Massageangebote\naufbauen könne. Inwiefern die Vorinstanz ihre auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Einschätzung über das in der Zukunft liegende Einkommen der\nBeschwerdegegnerin noch zusätzlich hätte begründen sollen, ist nicht ersichtlich.\nEine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen.\n\n5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer (zumindest sinngemäss) vor, die\nVorinstanz habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des von\nihr angerechneten Einkommens zu Unrecht abgewiesen. Nach dem Gesagten\nwird die Vorinstanz bezüglich des dem Beschwerdeführer anrechenbaren Einkommens neu zu entscheiden haben. Entsprechend werden allenfalls auch die\nGrundlagen für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ändern und\ndie Vorinstanz wird diesbezüglich neu zu beschliessen haben.\n\n6. Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom 27. Februar 2004 ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nIII.\n\n1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung\nder Beschwerde beantragte, kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2\nund 68 ZPO).\n\n2. Der Beschwerdeführer stellte auch im Beschwerdeverfahren den Antrag,\nes sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher\nRechtsbeistand zu bestellten (KG act. 1 S. 3 und 16 f.).\n\na) Da der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren obsiegt und er somit\nnicht kostenpflichtig wird, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen\nProzessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.\n- 30 -\n\nb) Demgegenüber wird der Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsvertreters als Folge des Obsiegens nicht gegenstandslos. Vielmehr hat eine Partei in einem solchen Fall, im Hinblick auf die Regelung in § 89 Abs. 1 ZPO\n(wonach die Entschädigung nicht der Partei selbst, sondern direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten ist) sowie auf diejenige in Abs. 2 und 3 derselben Vorschrift, Anspruch auf Bewilligung ihres Gesuchs, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. statt vieler Kass.-Nr. 96/232, Entscheid vom 7. Oktober 1996 i.S. W., Erw. III.2.a).\n\nGemäss § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO hat eine Partei, der die Mittel fehlen, um\nneben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie zur gehörigen Führung\ndes Prozesses eines solchen bedarf.\n\nDie Voraussetzungen des nicht aussichtslosen Verfahrens sowie der Notwendigkeit der Rechtsvertretung geben im vorliegenden Fall zu keinen weiteren\nBemerkungen Anlass. Diese Voraussetzungen sind angesichts des Prozessausganges sowie der Eigenheiten des kantonalen Beschwerdeverfahrens gegeben.\n\n"}