{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\n b) aa) Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, die Genehmigung durch das Steueramt lasse darauf schliessen, dass Kosten in der entsprechenden Höhe als angemessen anzusehen seien und dass sie erfahrungsgemäss\nauch in etwa in dieser Höhe anfallen würden. Dass Geschäftsführer gewisse\nAuslagen pro Monat für Kundenwerbung, Goodwillschaffung, Privateinladungen\nmit Geschäftscharakter etc. benötigten, dürfe notorisch sein. Die Vorinstanz gehe\nallerdings mit keinem Wort darauf ein, weshalb die Genehmigung des Spesenreglements durch das Steueramt absolut unmassgeblich sein solle. Ebenso wenig\nsei ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer der gesamte Betrag von Fr. 600.--\nals Einkommen angerechnet werden sollte. Damit liege ein Verstoss gegen\nArt. 29 Abs. 2 BV vor und es sei von der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO auszugehen (KG act. 1 S. 13).\n\nbb) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung - nicht ausführte, die Genehmigung des Spesenreglementes sei absolut unmassgeblich, sondern festhielt, zwingend lasse sich\naus der Genehmigung nur schliessen, wie die entsprechenden Spesenbeträge\nsteuerlich behandelt würden. Dies bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch entsprechende Auslagen tätige. Inwiefern diesbezüglich weitere\nAusführungen nötig gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm\n- 27 -\n\nder gesamte Betrag von Fr. 600.-- als Einkommen angerechnet werde. Aus den\nvorinstanzlichen Erwägungen geht klar hervor, dass das Obergericht die Meinung\nvertritt, angesichts der Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen,\ndass er tatsächlich anfallende Ausgaben mittels WIR-Karte begleiche und er nicht\ndargetan habe, für welche geschäftsbedingten Auslagen er auf die Pauschalspesen zurückzugreifen habe. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs\nbzw. der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet.\n\nc) aa) Eine willkürliche Feststellung erblickt der Beschwerdeführer sodann in\nder Erwägung der Vorinstanz, dass er Spesen mittels der ihm zur Verfügung stehenden WIR-Karte begleiche. Der Beschwerdeführer habe in der persönlichen\nBefragung bloss ausgeführt, dass die Karte nur für Geschäftszwecke verwendet\nwerden könne. Der Einsatz für Geschäftszwecke bedeute z.B. der Einkauf von\nWaren etc. was etwas anderes sei als die Begleichung von persönlichen (wenn\nauch geschäftsbedingten) Spesen (KG act. 1 S. 13).\n\nbb) Die Vorinstanz bezieht sich auf folgende Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Befragung vor dem Einzelrichter (ER Prot. S. 32):\n\n\"Ist es richtig, dass Sie eine WIR-Karte der Firma haben, die\nSie benützen können?\n\nJa, das ist richtig. Ich ziehe daraus keinen finanziellen Vorteil, höchstens die Firma selber. Die WIR-Karte kann nur für Geschäftszwecke verwendet werden.\"\n\nEntgegen der offensichtlichen Meinung des Beschwerdeführers schliesst die\nVerwendung für Geschäftszwecke den Einsatz der WIR-Karte als Zahlungsmittel\nfür geschäftsbedingte Spesen nicht aus, auch wenn damit auch andere Einsatzmöglichkeiten gemeint sein können. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag\ndie vorinstanzliche Auffassung nicht willkürlich erscheinen lassen. Dies gilt ebenso für den vagen Hinweis in der Beschwerde, wonach sehr zweifelhaft sein dürfe,\nob eine WIR-Karte für die Bezahlung des Mittagessens mit einem Geschäftspartner überhaupt einsetzbar sei. Ein Nichtigkeitsgrund kann damit nicht begründet\nwerden.\n- 28 -\n\n4. Unter Litera B der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 14 bis16) beruft sich\nder Beschwerdeführer auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung wesentlicher\nVerfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO.\n\na) Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der Begründungspflicht im\nSinne von Art. 29 Abs. 2 BV darin, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht\nhervorgehe, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin ein eigenes Einkommen von nur Fr. 1'000.-- monatlich anrechne, währenddem die Erstinstanz zu\nRecht noch von einem solchen in der Höhe von Fr. 1'500.-- pro Monat ausgegangen sei. Den obergerichtlichen Erwägungen könne nur entnommen werden, dass\ndie Vorinstanz die vom Einzelrichter eingeräumte Übergangsfrist zur Ausdehnung\nder Erwerbstätigkeit als zu kurz betrachte (KG act. 1 S. 14).\n\n"}