{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\n 2.8 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, es dürfte notorisch\nsein, dass sich die Lage einer Firma innert weniger Monate sehr stark verändern\nkönne. Es sei deshalb entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht unglaubwürdig, dass sich im Zeitraum zwischen der im Februar 2002 erfolgten Bonuszahlung von Fr. 20'000.-- und der im Dezember 2002 beschlossenen Lohnreduk-\n- 24 -\n\ntion Veränderungen ergeben hätten, die einen drastischen Kurswechsel nötig\ngemacht hätten. Dies sei alles andere als unglaubwürdig. Die anderslautende\nFeststellung der Vorinstanz sei als willkürliche Beweiswürdigung zu qualifizieren\n(KG act. 1 S. 12).\n\nb) Die Vorinstanz erwog, es sei erneut auf die noch im Februar 2002 erfolgte\nBonusauszahlung von Fr. 20'000.-- zu verweisen, mit welcher sich die im Dezember des selben Jahres offenbar beschlossene, rigorose Lohnsenkung um\nFr. 4'250.-- selbst unter gewissen Zugeständnissen im Zusammenhang mit der als\nursächlich genannten 'angespannten Wirtschaftslage' bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht vereinbaren lasse (KG act. 2 S. 16).\n\nc) Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht, bzw. vermag\nden Anforderungen an die Begründung willkürlicher Beweiswürdigung nicht zu\ngenügen. Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, aufgrund welcher Aktenstellen oder welcher allgemein bekannter Tatsachen von einer drastischen Änderung der Wirtschaftlage im besagten Zeitraum auszugehen wäre. Die Vorbringen sind zu allgemein gehalten, als dass darauf eingetreten werden könnte.\n\n2.9 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass mehrere von\nder Vorinstanz im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum massgeblichen\nEinkommen des Beschwerdeführers aufgeführte Indizien, welche ihrer Meinung\nnach gegen eine Lohnreduktion sprechen, mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet\nsind. Bei gesamthafter Betrachtung lässt sich bei der derzeitigen Aktenlage (d.h.\nohne Vornahme weiterer Abklärungen) die vorinstanzliche Einschätzung, die\nAusführungen des Beschwerdeführers zu seinem Einkommen erwiesen sich als\nunglaubwürdig, nicht aufrechterhalten. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit\naufzuheben.\n\nAndererseits erweist sich die Sache nicht als spruchreif. Die Zweifel der Vorinstanz an der Richtigkeit des Standpunkts des Beschwerdeführers erweisen sich\nteilweise als berechtigt bzw. jedenfalls nicht mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet.\nDer Inhalt der Bestätigungen schliesst ferner nicht aus, dass das Einkommen des\nBeschwerdeführers anders als durch das bisherige monatliche Bruttoeinkommen\n- 25 -\n\nbezahlt wird; auch insofern sind die Bestätigungen erläuterungsbedürftig. Das\nKassationsgericht ist deshalb nicht in der Lage, einen eigenen Entscheid zu fällen. Vielmehr ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz\nwird unter Berücksichtigung des Gesagten insbesondere zu prüfen haben, ob vor\nerneuter Beweiswürdigung weitere Abklärungen vorzunehmen sind. Dabei ist\nnochmals daran zu erinnern - wovon die Vorinstanz im Übrigen zu Recht selbst\nebenfalls ausgeht (KG act. 2 S. 16) -, dass Zeugeneinvernahmen im summarischen Verfahren nicht ausgeschlossen sind (§ 209 ZPO). Dies gilt insbesondere\nim Eheschutzverfahren, welches nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen\nwerden kann (§ 209 Abs. 2 ZPO). In einer Konstellation wie der vorliegenden, in\nder trotz Vorliegens von Glaubhaftmachungsmittel, die nicht ignoriert werden können, am bestrittenen Standpunkt einer Partei erhebliche Zweifel bestehen bleiben,\nbesteht ein offensichtliches Bedürfnis nach näherer Abklärung, insbesondere\ndurch die Einvernahme der Personen, welche die angezweifelten schriftlichen Bestätigungen ausgestellt haben. Auch im summarischen Verfahren darf auf solche\nAbkärungen nicht verzichtet werden, wenn ohne sie ein begründeter Entscheid\nnicht möglich erscheint.\n\nIm Hinblick auf den von der Vorinstanz zu treffenden Entscheid sind trotz\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses auch zwei weitere Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen.\n\n3. Im Zusammenhang mit der Anrechnung von Pauschal- bzw. Repräsentationsspesen macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund der willkürlichen\nBeweiswürdigung einerseits sowie der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes anderseits geltend (KG act. 1 S. 13).\n\na) Die Vorinstanz erwog, allein die Genehmigung des betrieblichen Spesenreglementes durch das kantonale Steueramt berechtige entgegen vorderrichterlicher Ansicht noch keineswegs zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich im Durchschnitt monatliche kundenbedingte Auslagen von Fr. 600.-- erwachsen würden. Zwingend lasse sich aufgrund einer solchen Genehmigung\ndurch das kantonale Steueramt bloss schliessen, dass der besagte Betrag dem\nMitarbeiter frei von Steuern und ohne Abzug von Sozialabzügen zur Verfügung\n- 26 -\n\nstehe. Das beschwerdegegnerische Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer\nim Besitze einer WIR-Karte sei, mit welcher er direkt über das Büro Spesen bezahlen könne, habe der Beschwerdeführer in der persönlichen Befragung bestätigt und ausgeführt, die Karte könne nur für Geschäftszwecke verwendet werden.\nFür welche geschäftsbedingten Auslagen er diesfalls auf die Pauschalspesen zurückzugreifen habe, bleibe damit in der Tat offen, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rekursantwort jeglicher Stellungnahme hierzu enthalten habe. Dass\nes sich - so die Beschwerdegegnerin - bei diesen Pauschalspesen um einen eigentlichen Lohnbestandteil handle, sei vor diesem Hintergrund hinreichend\nglaubhaft gemacht. Entsprechend sei der Betrag von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer als Einkommen anzurechnen (KG act. 2 S. 17).\n\n"}