{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\n b) Die Vorinstanz erwog, auch die äusserst unprätentiöse betriebliche Umsetzung der Lohnsenkung stimme skeptisch. Im Schreiben der E. AG vom\n9. Januar 2003 werde dem Beschwerdeführer unter anderem bestätigt, aufgrund\nder mit ihm bereits im Dezember 2002 geführten Gespräche betrage das Monatsgehalt ab Januar 2003 Fr. 7'500.-- x 12. Eine Lohnsenkung in der geltend gemachten Höhe hätte ohne Weiteres die Ausstellung eines neuen Arbeitsvertrages\ngerechtfertigt; in Anbetracht der offenbar bereits im Dezember 2002 bekannten\nnotwendigen Einschränkungen wecke das bezüglich der neuen Gehaltskonditionen am 9. Januar 2003 verfasste Schreiben zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit\nder darin umschriebenen neuen Lohnverhältnisse (KG act. 2 S. 15 f.).\n\nc) aa) Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass nicht ganz klar\nist, weshalb die - wenn auch erhebliche - Lohnsenkung glaubhafter wäre, wenn\ndie Arbeitgeberin einen neuen Arbeitsvertrag ausgestellt hätte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Arbeitgeberin zur Ausstellung eines neuen Arbeitsvertrages hätte verpflichtet sehen müssen. Zu Recht weist der Beschwerdeführer\ndarauf hin, dass eine entsprechende Vereinbarung fehlt. Zu erinnern ist sodann\ndaran, dass im Einzelarbeitsvertragsrecht der Grundsatz der Formfreiheit gilt und\n- 22 -\n\nauch in der Literatur auf formlose Änderung von Arbeitsverträgen - wobei vorliegend immerhin eine schriftliche Bestätigung bei den Akten liegt (ER act. 14/4) -\nhingewiesen wird (vgl. Streiff/vonKaenel. Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht,\n5. Aufl., Zürich1992, N 4 zu Art. 320 OR). Dass neben dem Lohn auch andere\nPunkte des Arbeitsvertrages abzuändern gewesen wären, was für die Neuausfertigung eines Arbeitsvertrages sprechen würde, wird von keiner Seite vorgebracht.\nDie Argumentation der Vorinstanz erweist sich als willkürlich.\n\nbb) Gleich verhält es sich mit dem von der Vorinstanz erwähnten zeitlichen\nAspekt des Bestätigungsschreibens vom 9. Januar 2003. Zum einen ist weder\naus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten ersichtlich, zu welchem\nZeitpunkt im Dezember 2002 die Lohngespräche bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers stattgefunden haben. Zum andern ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Umstand des Jahreswechsels berechtigt. Notorisch ist,\ndass nicht nur Jahresschlussarbeiten anstehen, sondern eine Vielzahl von Unternehmen über die Feiertage zudem geschlossen bleiben, so dass eine zeitliche\nDiskrepanz zwischen im Dezember gefällten (Salär-)Entscheiden und deren Bestätigung anfangs Januar nicht geeignet ist, Zweifel an deren Richtigkeit zu wekken.\n\n2.7 a) Auch ein zweites, von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers direkt\nan das Obergericht adressierte Schreiben, erwog die Vorinstanz, vermöge im\nHinblick auf das Ausmass der Gehaltsreduktion nicht hinreichend zu überzeugen.\nZwar sei von der Notwendigkeit verschiedener einschneidender Massnahmen die\nRede, mittels welcher das Weiterbestehen der Firma garantiert werden solle.\nWelcher Art diese verschiedenen einschneidenden Massnahmen seien, konkretisiere besagtes Schreiben indes nicht näher; auch fehlten jedwelche Angaben\ndarüber, ob auch bei anderen Angestellten Lohnkürzungen durchgesetzt worden\nund in welchem Verhältnis zu deren Lohn allfällige Reduktionen gestanden seien.\nAnhand solcher Informationen hätte die Lohnreduktion des Beschwerdeführers im\nbetrieblichen Umfeld seiner Arbeitgeberin konkreter beurteilt werden können (KG\nact. 2 S. 16).\n- 23 -\n\nb) Diese vorinstanzlichen Erwägungen, ist der Beschwerdeführer der Meinung, entbehrten jeglichen Realitätssinns. Es könne wohl kaum ernsthafterweise\ndavon ausgegangen werden, dass Unternehmen bereit seien, in familienrechtlichen Verfahren ihrer Angestellten Firmeninterna im Detail auszubreiten. Insbesondere, da sie alles andere als sicher sein könnten, dass diese dadurch nicht in\nirgendeiner Form publik gemacht würden. Dass die Firmenverantwortlichen sich\nsomit weitestmöglich bedeckt halten und nur in sehr allgemeiner Form Auskunft\ngeben würden, könne kaum überraschen und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer im Übrigen auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass das Schreiben aus den genannten Gründen als nicht überzeugend angesehen werde, sei als\nwillkürliche Beweiswürdigung und damit als Verletzung von § 281 Ziff. 2 ZPO anzusehen (KG act. 1 S. 11 f.).\n\nc) Auch diesbezüglich ist der beschwerdeführerischen Auffassung zuzustimmen. Zu beachten ist, dass nicht ersichtlich ist und von der Vorinstanz auch\nnicht dargelegt wird, inwiefern sich die Arbeitgeberin hätte veranlasst sehen müssen, weitere Informationen als diejenigen über den Beschwerdeführer selber\nweiterzuleiten. Auch für den Beschwerdeführer bestand, nachdem seine Arbeitgeberin die Notwendigkeit der Lohnreduktion (nochmals) bestätigt hatte, kein Anlass, von der Arbeitgeberin weiterführende Auskünfte zu verlangen. Zumindest\nhätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer - wenn sie eine Unterlassung des Beschwerdeführers darin sehen wollte, dass er keine weiteren Informationen zu\nLohnreduktionen anderer Mitarbeiter in den Prozess eingebracht hat - zu entsprechenden Auskünften auffordern müssen. Die von der Vorinstanz vorgenommene\nWürdigung des an sie gerichteten Schreibens, bei dem sie fehlende Angaben\nzum Ausmass der Gehaltsreduktion bemängelt, hält angesicht des Erfordernisses\nlediglich der Glaubhaftmachung einer Willkürprüfung nicht stand.\n\n"}