{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\n d) aa) Dass bei anderen Mitarbeitern eine Nulllohnrunde resultiert habe,\nfährt der Beschwerdeführer fort, könne ganz einfach damit erklärt werden, dass\nsein Lohn auch nach der Kürzung immer noch einiges höher sei als der eines\n\"einfachen\" Angestellten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nicht im Einzelnen darüber zu spekulieren sei, weshalb vom Verwaltungsrat diese oder jene\nMassnahme getroffen worden sei und ob diese als sinnvoll erscheine oder nicht.\nTatsache sei, dass der Verwaltungsratspräsident sowie der Delegierte der Holding gegenüber der Vorinstanz bestätigt hätten, dass die Kürzung aus betriebswirtschaftlichen Gründen nötig gewesen sei. Dementsprechend würden die Ausführungen der Vorinstanz zum Thema, wie in Unternehmen im Allgemeinen Kosteneinsparungen vorgenommen würden, reichlich spekulativ wirken. Zweifelhaft\nsei einerseits, ob die beschriebenen Zusammenhänge notorisch seien, andererseits auch, ob sie allgemein gültig sein sollten. Richtig sei wohl vielmehr, dass jedes Unternehmen diejenigen Massnahmen zu treffen habe, die der ihm eigenen\nSituation und Struktur entspreche. Dies obliege schliesslich der letztverantwortlichen Instanz, vorliegend dem Verwaltungsrat. Keinesweg unglaubwürdig wirke\nz.B. unter betriebswirtschaftlicher Perspektive, wenn der fixe Lohn zu Gunsten\ndes variablen Lohns gekürzt werde. Damit würden die fixen Kosten auf ein Minimum reduziert, gleichzeitig bleibe aber - bei entsprechendem Geschäftsergebnis -\nein höherer Lohn trotzdem möglich. Die Ausführungen der Vorinstanz an dieser\nStelle - insbesondere diejenigen betriebswirtschaftlicher Natur - seien zusammenfassend vorwiegend spekulativ und keineswegs notorisch. Es handle sich\n- 20 -\n\nsomit um willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (KG\nact. 1 S.10).\n\nbb) Nicht zu überzeugen vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, sein\nLohn sei auch nach der Kürzung immer noch einiges höher gewesen als der eines \"einfachen\" Angestellten. Zum einen fehlen Hinweise darauf, aus welchen\nAktenstellen sich das Lohnniveau der \"einfachen\" Angestellten ergeben würde.\nZum anderen ist unerfindlich, weshalb der Lohn des Geschäftsführers nicht um\neiniges höher als derjenige \"einfacher\" Angestellter sein sollte.\n\nSoweit der Beschwerdeführer die betriebswirtschaftlichen Überlegungen der\nVorinstanz als willkürlich kritisiert, erweist sich dieser Vorwurf als zu wenig substanziiert. Allein dass der Beschwerdeführer anderer Meinung ist und seine eigene Ansicht derjenigen des Obergerichts entgegensetzt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen noch nicht unhaltbar erscheinen zu lassen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Überlegungen\nder Vorinstanz als Indiz geeignet sind, die vom Beschwerdeführer behauptete\nLohnkürzung bzw. die entsprechenden Bestätigungen der Arbeitgeberin (mit) in\nFrage zu stellen, was der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss als willkürliche Beweiswürdigung rügt. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin,\ndass die Ansicht des Obergerichts, welche Art der Ausgabenminimierung in einem Unternehmen naheliegend sei, auch nur als Indiz nicht geeignet ist, behauptete und von der Arbeitgeberin bestätigte Massnahmen per se in Frage zu\nstellen. Es sind zu verschiedene Varianten der Kostenersparnis denkbar, als dass\ndas Gericht aufgrund des vorliegenden Aktenstandes eine davon als für die Arbeitgeberin einer Partei naheliegender bezeichnen könnte. Offen gelassen werden kann, ob an der vorinstanzlichen Argumentation aufgrund weiterer Abklärungen, z.B. der Konfrontation des Beschwerdeführers bzw. dessen Arbeitgeberin mit\nden entsprechenden Überlegungen, festgehalten werden könnte. Die Rüge des\nBeschwerdeführers erweist sich diesbezüglich als begründet.\n\n2.6 a) Weitgehend unklar bleibe das Argument der Vorinstanz, wendet der\nBeschwerdeführer ein, dass eine Lohnsenkung in der geltend gemachten Höhe\nohne Weiteres die Ausstellung eines neuen Arbeitsvertrages gerechtfertigt hätte.\n- 21 -\n\nWie sich aus dem Schreiben der beschwerdeführerischen Arbeitgeberin vom\n6. August 2003 ergebe, handle es sich ja um eine \"neue Lohnvereinbarung\", somit um eine teilweise Abänderung des bestehenden, schriftlichen Arbeitsvertrages\nvom 29. Februar 1996. Dieser Arbeitsvertrag enthalte insbesondere keinen Vorbehalt, wonach für Abänderungen die schriftliche Form eingehalten werden\nmüsste. Ebenfalls nicht klar sei, weshalb das Schreiben vom 9. Januar 2003 \"in\nAnbe-tracht der offenbar bereits im Dezember 2002 bekannten notwendigen Einschränkungen zusätzlich Zweifel an der Richtigkeit der darin umschriebenen\nLohnverhältnisse\" wecken sollte. Notorisch sei, dass gerade bei Unternehmen im\nZuge der Jahresschlussarbeiten usw. sich gewisse, nicht prioritäre Arbeiten verzögerten. Dass das genannte Schreiben erst mit Datum vom 9. Januar 2003 dem\nBeschwerdeführer zugestellt worden sei, erscheine dementsprechend keineswegs aussergewöhnlich. Dringlichkeit habe im Übrigen nicht bestanden. Bereits\ndie mündlichen Vereinbarungen seien bindend gewesen (KG act. 1 S. 10 f.).\n\n"}