{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\n b) aa) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bei den Feststellungen der Vorinstanz zur Frage seiner hierarchischen Stellung handle es sich um\nreine Vermutungen bzw. offenkundige Fehlbeurteilungen und somit um willkürliche tatsächliche Feststellungen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Zwar habe er als\nGeschäftsführer eine wichtige Stellung im operativen Geschäft, doch sei die Unterschriftenregelung nicht zwingend Ausdruck der hierarchischen Stellung in einem Unternehmen. Es gebe viele Verwaltungsräte, die keine Unterschriftsberechtigung hätten, trotzdem seien sie etwa den Direktoren übergeordnet, obwohl diese\nüber die Unterschriftsberechtigung verfügten. Die Vorinstanz unterliege einem\nIrrtum, wenn sie ausführe, dass G. ohne genauere Funktionsbezeichnung im\nHandelsregisterauszug der Firma E. AG aufgeführt werde und \"nur\" die Kollektivprokura habe, währenddem der Beschwerdeführer die Kollektivunterschrift gleich\nwie der Verwaltungsratspräsident besitze. Damit wolle die Vorinstanz wohl andeuten, dass der Beschwerdeführer eine hierarchisch höhere Stellung habe als\n- 18 -\n\nManfred Hohl, was aber nicht zwingend der Fall sei. Im Übrigen sei G. Delegierter\nder übergeordneten Holdinggesellschaft und damit zweifelsohne hierarchisch höher gestellt als der Beschwerdeführer (KG act. 1 S. 9).\n\nbb) Zum einen findet die beschwerdeführerische Ansicht, die Vorinstanz\ndeute an, er habe hierarchisch eine höhere Stellung als G., in der angefochtenen\nErwägung keine Stütze. Die Interpretation des Beschwerdeführers geht über den\nWortlaut und dessen Bedeutung im vorinstanzlichen Urteil hinaus. Dass die Vorinstanz der Meinung wäre, der Beschwerdeführer sei in der Hierarchie weiter\noben als G., weshalb dessen Bestätigung nichts besage, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid, trotz des Hinweises auf die Unterschriftenregelung, nicht\nentnehmen. Zum andern übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation, die Vorinstanz treffe aufgrund der Unterschriftenregelung eine willkürliche\nFeststellung über die hierarchische Einreihung des Beschwerdeführers, dass die\nVorinstanz sich bei ihrer Überlegung nicht nur auf die Unterschriftenregelung\nstützt, sondern sich auch auf die Position des Beschwerdeführers gemäss Anstellungsvertrag bzw. Anhang dazu bezieht. Diese Erwägungen bleiben unangefochten. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern seine Unterschriftenberechtigung gegen die vorinstanzliche Einschätzung, der Beschwerdeführer\nstehe in der Geschäftshierarchie der E. AG weit oben, sprechen würde. Der Beschwerdeführer vermag demnach mit seiner Argumentation keine willkürliche tatsächliche Feststellung darzutun.\n\nc) aa) Es treffe auch nicht zu, wendet der Beschwerdeführer sodann ein,\ndass nur bei ihm Lohnkürzungen getätigt worden seien. Wie er ausgeführt habe,\nseien auch bei anderen Mitarbeitern Lohnkürzungen angestanden. Diese Mitarbeiter hätten die Lohnkürzungen aber nicht akzeptiert und seien entlassen worden\n(KG act. 1 S. 9).\n\nbb) Ob der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt eine selbstständige\nRüge erheben will, ist unklar. Die Bemerkung des Beschwerdeführers bezieht sich\nwohl auf die vorinstanzliche Erwägung, es überzeuge selbst unter Berücksichtigung der momentanen Wirtschaftslage nicht, dass bei einer generellen Nulllohnrunde gerade nur beim Geschäftsführer des Unternehmens derart gravierende\n- 19 -\n\nSalärkürzungen getätigt würden. Die Vorinstanz verweist dazu auf die Klageantwort der beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin vor Erstinstanz (ER act. 13\nS. 15 i.V.m. ER Prot. S. 4). Damals wurde ausgeführt, im vergangenen Dezember\nhätten bei der Arbeitgeberfirma des Beschwerdeführers betriebsübergreifende\nMitarbeitergespräche stattgefunden, aus welchen generell eine Nulllohnrunde und\nbeim Beschwerdeführer eine markante Saläreinbusse resultiert hätte. Es seien\nauch drei bis fünf andere Mitarbeiter entlassen worden. Der Beschwerdeführer\nhabe eine Saläreinbusse akzeptieren müssen. Angesichts dieser Ausführungen\nhält die vorinstanzliche Erwägung der Willkürprüfung stand.\n\n"}