{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\n Zu Recht wendet der Beschwerdeführer aber ein, die Vorinstanz habe in\ndiesem Zusammenhang seine Begründung, weshalb er keine genaueren Angaben zu den Löhnen anderer Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen machen\nwollte, unbeachtet gelassen bzw. sich damit nicht auseinandergesetzt. Das Obergericht hat nicht ausgeführt, inwiefern die Begründung des Beschwerdeführers\nnicht nachzuvollziehen oder aus welchen Gründen sie nicht glaubhaft wäre. Die\nVorinstanz hat insofern die Begründungspflicht verletzt und damit gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen, was eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1\nZPO darstellt.\n\nZum selben Schluss führt auch die Beurteilung im Hinblick auf § 148 ZPO.\nDiese Bestimmung sieht die freie Beweiswürdigung durch das Gericht vor und\nverlangt, dabei das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung, zu berücksichtigen. Die Vorschrift\n- 16 -\n\nist indes mit Zurückhaltung anzuwenden. Sie kann insbesondere nicht dazu dienen, ein Beweisergebnis, das sich für das Gericht aus der Aktenlage ergibt, umzustossen, sondern dieses lediglich ergänzen oder allfällige Lücken schliessen\n(Kass.-Nr. 95/135, Entscheid vom 26. Februar 1996 i.S. T. Erw. III.10d; Kass.-Nr.\n97/184, Entscheid vom 8. September 1997 i.S. E. Erw. II.3.3.b; Kass.-Nr.\n2002/357, Entscheid vom 28. Juli 2003 i.S. M., Erw. II.3.3.b;\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10a zu § 148 ZPO; ErgBd. Frank, a.a.O., N 3 zu\n§ 148 ZPO). Zu beachten ist allerdings, dass eine Partei die Mitwirkung an der\nBeweiserhebung durchaus auch aus Motiven heraus ablehnen kann, welche beweismässige Schlüsse zu ihren Lasten nicht rechtfertigen (Nonn, Die Beweiswürdigung im Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Basel-\nLandschaft, Basel u.a. 1996, S. 59). Auch vor dem Hintergrund dieser Bestimmung hätte sich demnach die Vorinstanz mit der Begründung des Beschwerdeführers befassen müssen, wenn sie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben berücksichtigen wollte.\n\n2.5 a) Die nächste Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf folgende\nvorinstanzliche Erwägungen (KG act. 2 S. 14 f.): Im Handelregisterauszug der E.\nAG vom 2. April 2003, so die Vorinstanz, sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer aufgeführt. Im Gegensatz zu den ohne nähere Funktionsbezeichnung genannten F. und G., welche bloss eine Kollektivprokura zu zweien aufwiesen, verfüge er gleich wie der Präsident sowie das einzige Mitglied des Verwaltungsrates über eine Kollektivunterschrift zu zweien. Gemäss Anhang zum Anstellungsvertrag vom 29. Februar 1996 sei ihm sämtliches Personal der Unternehmung unterstellt, wogegen er selbst direkt dem Verwaltungsrat rapportiere.\nEntsprechend werde unter 'Ziele der Stelle' seine Position als Geschäftsführer als\nweitgehend eigenständiger Unternehmer in Schlüsselstellung, von dessen Können und Einsatz der Erfolg seiner Unternehmung abhänge, definiert. Der Beschwerdeführer stehe in der Geschäftshierarchie der E. AG demnach weit oben.\nDass bei einer generellen Nulllohnrunde aber gerade nur beim Geschäftsführer\ndes Unternehmens derart gravierende Salärkürzungen getätigt würden, überzeuge selbst unter Berücksichtigung der momentanen Wirtschaftslage nicht. Davon\nabgesehen seien es notorischerweise zuerst die variablen Kosten, bzw. die Lei-\n- 17 -\n\nstungs- und erfolgsabhängigen Entschädigungen, welche zwecks Vermeidung\nkünftiger finanzieller Engpässe in einem Unternehmen als erste gestrichen oder\ngekürzt würden und nicht die regulären Löhne. Zudem entspreche es betriebswirtschaftlichen Realitäten, in Zeiten einer angespannten Wirtschaftslage die personellen Kapazitäten durch Stellenabbau anzupassen und nicht durch punktuelle\nLohnkürzungen. Im Gegenteil werde das verbleibende Personal vor Kürzungen\nder fixen Entschädigung so weit wie möglich verschont, um nicht zusätzlich zur\ngestiegenen Arbeitsplatzunsicherheit auch die Motivation und die Leistungsbereitschaft zu unterlaufen. Dies sollte ausgeprägt für einen Geschäftsführer gelten,\ndessen Aufgabe in einer solchen Situation in der Planung, Anordnung und\nDurchführung der betrieblichen Sanierung bestehe und nicht in einer punktuellen,\nauf die eigenen Bezüge beschränkten Lohnkürzung. Dass im Betrieb des Beschwerdeführers beim fixen Lohn des Geschäftsführers demgegenüber ein enormer Abstrich getätigt, nach wie vor aber eine allfällige, vom Geschäftsergebnis\nabhängige Abschlussgratifikation in Aussicht gestellt werde, rücke die Darstellung\ndes Beschwerdeführers zusätzlich in ein unglaubwürdiges Licht. Erneut bleibe\nfestzuhalten, dass die Reduktion der Einkommensverhältnisse um mehr als einen\nDrittel jeglicher Verhältnissmässigkeit zuwiderlaufe.\n\n"}