{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\nlegen habe. Im Übrigen gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Begründung\nein, welche der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Schweigens zu dieser Frage\nangegeben habe. Anlässlich der persönlichen Befragung habe er erklärt, dass\nohne Einwilligung der Holding über firmeninterne Angelegenheiten keine Auskünfte erteilt werden dürften. Dass die meisten Unternehmen kein Interesse daran\nhätten, die Höhe der bezahlten Löhne publik zu machen, dürfe bekannt sein. Zwar\nseien Mitglieder der Gerichte und Rechtsanwälte grundsätzlich der Schweigepflicht unterworfen, nicht jedoch die Gegenpartei, welche solche Informationen\ndurchaus weiterverbreiten könnte. Der Einwand des Beschwerdeführers sei somit\nberechtigt gewesen. Allenfalls wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen und\nes wären entsprechende Schutzmassnahmen vorzukehren gewesen, um solche\nGeschäftsgeheimnisse zu wahren. Diese Fragen seien aber nicht diskutiert, geschweige denn überhaupt aufgeworfen worden. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Anlass gehabt, von sich aus weiter darauf einzugehen. Von einer Verweigerung (Hervorhebung gemäss Beschwerdeschrift) könne somit nicht die Rede sein (KG act. 1 S. 7 f.).\n\nbb) Im selben Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die Beweiswürdigung der Vorinstanz verletze § 148 ZPO. Aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe implizit hervor, dass sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer\naufgrund firmeninterner Weisungen nichts zur Frage allfälliger Lohnveränderungen bei anderen Mitarbeitern gesagt habe, als Teil der Beweiskette in die Beweiswürdigung, nämlich als Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung im Sinne von § 148 ZPO, miteinbezogen habe. Der Einzelrichter hätte den\nBeschwerdeführer aber zumindest ermahnen oder ihm verständlich machen müssen, dass die Nichtbeantwortung der entsprechenden Frage allenfalls Konsequenzen haben könnte. Dies habe der Einzelrichter aber nicht getan, weshalb davon auszugehen sei, dass er dieser Frage gar kein so grosses Gewicht beigemessen bzw. die vom Beschwerdeführer genannte Begründung als gerechtfertigt\nakzeptiert habe (KG act. 1 S. 15 f.).\n\ncc) Dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers kein klares Bild\ndarüber gewinnen lasse, wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, ob auch\n- 14 -\n\nandere Mitarbeiter in vergleichbarer Position mit derart erheblichen Lohneinbussen konfrontiert gewesen seien, dürfe im Lichte der bereits dargelegten Ausführungen betreffend firmeninterner Angelegenheiten nicht dazu führen, diese Unklarheit gegen den Beschwerdeführer zu verwenden und anzunehmen, seine Angaben zum Lohn seien generell unzutreffend. Dies mache die Vorinstanz aber im\nErgebnis, indem sie die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Lohnreduktion\ngesamthaft als unlaubwürdig ansehe. Die Vorinstanz treffe ihre Schlussfolgerung\naufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung, was einen Nichtigkeitsgrund im\nSinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstelle (KG act. 1 S. 8 f.).\n\nc) Die Ausführungen der Vorinstanz beziehen sich auf folgende Stellen der\npersönlichen Befragung des Beschwerdeführers (ER Prot. S. 30 und S. 37):\n\n\"Können Sie mir sagen, in welchem Bereich die Mitarbeiter C.\nund D. tätig sind?\n\nHerr C. ist Projektleiter und Herr D. Serviceleiter.\n\nHaben sich die Löhne dieser beiden Mitarbeiter auch verändert?\n\nDiese Frage möchte ich nicht beantworten, denn es handelt sich um eine firmeninterne\nAngelegenheit.\n\nSind Sie in der Geschäftsleitung tätig?\n\nJa, ich bin Geschäftsführer der Firma.\n\nHaben Sie somit Einblick in die ausbezahlten Löhne?\n\nJa, das ist richtig. Es besteht jedoch eine Weisung der E. AG, ohne Einwilligung der Holding keine Auskünfte über das Geschäft zu erteilen.\n\n...\n\nErgänzungsfrage RAin ____:\nIst es richtig, dass Sie nicht der Einzige waren, der per 2003\neine markante Lohnreduktion in Kauf nehmen musste?\n\nHoldingmässig gesehen ja.\n\n...\n\nErgänzungsfrage RA____:\nSind Sie bei der Holding angestellt oder bei der U. AG?\n- 15 -\n\nIch beziehe meinen Lohn bei der Firma E.\n\nHeisst das e contrario, dass Sie der einzige dort waren, der eine Lohneinbusse hatte?\n\nIch war der Einzige, der die Lohneinbusse akzeptiert hat. Die anderen wurden 'gegangen'.\"\n\nd) Insgesamt erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als berechtigt.\nDabei kann zwar zum einen offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer mit der\nVerwendung des Wortes \"verweigern\" begriffsnotwendig eine gewisse Renitenz\nangelastet wird. Zum andern ist darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verwende die Unklarheit gegen ihn, nehme an,\nseine Angaben zum Lohn seien generell unzutreffend und sehe die Ausführungen\ndes Beschwerdeführers zur Lohnreduktion (nur deshalb) gesamthaft als unglaubwürdig an, in dieser Absolutheit nicht zutrifft. Richtig ist vielmehr, dass die Vorinstanz verschiedene Umstände (Indizien) aufführt, welche in ihrer Gesamtheit zur\nvorinstanzlichen Schlussfolgerung führten, der Beschwerdeführer habe die Veränderung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht hinreichend zu begründen vermocht (KG act. 2 S. 16/17).\n\n"}