{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\n c) Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass im Rahmen der\nUnterhalts- bzw. Bedarfsberechnung zu hohe Wohnkosten berücksichtigt werden\nkönnen, dies schliesst aber - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht -\nnicht aus, dass die Thematik der Höhe des Mietzinses bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Einkommen miteinbezogen werden.\n- 11 -\n\nDiese beiden Bereiche - anrechenbarer Mietzins für die Bedarfsberechnung und\nNachvollziehbarkeit des beschwerdeführerischen Handelns in Anbetracht der Einkommenssituation - sind voneinander getrennt zu betrachten, wobei vorliegend\n(nur) die Nachvollziehbarkeit des beschwerdeführerischen Handelns im Hinblick\nauf die behauptete Lohnsituation zur Diskussion steht. Diesbezüglich ist nun aber\nnicht ersichtlich, inwiefern die obergerichtlichen Erwägungen unhaltbar wären.\nDer Beschwerdeführer hält es vielmehr selber für diskutabel, ob es sinnvoll gewesen sei, eine Wohnung in der fraglichen Preiskategorie zu mieten. Die in der Beschwerde genannten konkreten Gründe, weshalb es für den Beschwerdeführer\nnaheliegend gewesen sei, trotz der behaupteten reduzierten Einkommenssituation und der finanziellen Mehrbelastung durch zwei getrennte Haushalte eine Wohnung in der Preiskategorie von ca. Fr. 2'000.-- zu suchen und zu mieten, überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die von ihm gemietete\nWohnung das einzige ihm überhaupt vorliegende Angebot gewesen wäre bzw.\naus welchen Aktenstücken sich solches ergeben würde. Ebenso wenig ist aus der\nBeschwerde ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die sofortige Aufnahme des\nGetrenntlebens erforderlich gewesen wäre. Immerhin ist daran zu erinnern, dass\ndie Beschwerdegegnerin das Eheschutzbegehren bereits Ende Oktober 2002 einreichen liess. Zudem ist die Miete einer Wohnung zwar zugestandenermassen im\nHinblick auf das Getrenntleben die angemessene Lösung, doch wären angesichts\ndes (behaupteten) Erfordernisses der sofortigen Aufnahme des Getrenntlebens\njedenfalls vorübergehend auch andere Lösungsvarianten denk- und zumutbar.\nDass solche nicht bestanden hätten, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Das\nbeschwerdeführerische Argument, er hätte für sich und die Kinder (während der\nBesuchstage) den selben Wohnstandard garantieren wollen, wie ihn die Beschwerdegegnerin für sich beanspruche, überzeugt schon deshalb nicht, weil sich\ndie Situation der Beschwerdegegnerin, unter deren Obhut die Kinder gestellt wurden, nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichen lässt. Zudem lässt\nder Beschwerdeführer ausser Acht, dass der Umstand der behaupteten Einkommensreduktion Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung mit sich brächte. Dass\nein Ehegatte - vorliegend die Beschwerdegegnerin - durch die Zuweisung der\nehelichen Liegenschaft ihren Wohnstandard zumindest einstweilen beibehalten\n- 12 -\n\nkann, rechtfertigt sich in Fällen wie dem vorliegenden durch das zusätzlich zu beachtende Interesse der Kinder an einer möglichst stabilen Lebenssituation, und\nvermag den beschwerdeführerischen Standpunkt, Anspruch auf den selben\nWohnstandard zu haben, nicht zu stützen.\n\n2.4 a) Die Beschwerde befasst sich sodann in verschiedener Hinsicht mit\nfolgendem Abschnitt der vorinstanzlichen Erwägungen (KG act. 2 S. 14): Die dem\nBeschwerdeführer in der persönlichen Befragung unterbreitete Frage, so die Vorinstanz, ob auch der Projektleiter C. sowie der Serviceleiter D. eine Lohnveränderung hätten hinnehmen müssen, habe er zu beantworten verweigert. Ein unmissverständlich klares Bild darüber, ob nebst dem Beschwerdeführer - bei welchem es sich immerhin um den Geschäftsführer der E. AG handle - auch andere\nMitarbeiter in vergleichbarer Position mit derart erheblichen Lohneinbussen konfrontiert gewesen seien, lasse sich auch aufgrund der weiteren Angaben des Beschwerdeführers vor Erstinstanz nicht gewinnen. So habe er vorgebracht, holdingmässig gesehen sei er nicht der Einzige, der eine markante Lohnreduktion\nhabe in Kauf nehmen müssen, welche Aussage zwingend den Schluss nahe lege,\ndass bloss im Bereich der Holding ähnliche Gehaltsrückstufungen vorgenommen\nworden seien, im Betrieb der E. AG ausser dem Beschwerdeführer aber niemand\neine Lohnreduktion erlitten habe. Zur anschliessenden Frage, ob er demnach e\ncontrario bei der Firma E. der Einzige mit einer Lohneinbusse gewesen sei, habe\nder Beschwerdeführer ausgeführt, der Einzige gewesen zu sein, der die Lohneinbusse akzeptiert habe und dass die anderen 'gegangen worden seien'.\n\nb) aa) Es stelle eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281\nZiff. 2 ZPO dar, wendet der Beschwerdeführer ein, wenn die Vorinstanz davon\nausgehe, er habe die Beantwortung der Frage, ob auch der Projektleiter C. sowie\nder Serviceleiter D. eine Lohnveränderung hätten hinnehmen müssen, \"verweigert\" habe. Eine Verweigerung liege nicht vor, habe der Beschwerdeführer doch\nauf die Frage des Einzelrichters geantwortet, dass er diese Frage nicht beantworten möchte, weil es sich dabei um eine firmeninterne Angelegenheit handle.\nBegriffsnotwendig sei in der Verweigerung aber ein gewisses Mass an Renitenz\nenthalten, welche hier nicht zum Ausdruck gekommen sei und auch nicht vorge-\n- 13 -\n\n"}