{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\n c) Wenn der Beschwerdeführer ausführt, es sei kein Grund ersichtlich und\nein solcher werde nicht genannt, weshalb nicht auf die Darstellung der Vorgesetzten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Lage der Firma abgestellt werden\nkönne, so lässt er das Hauptargument der Vorinstanz im (teilweise) angefochtenen Absatz der obergerichtlichen Erwägungen ausser Acht. Die Vorinstanz erachtete insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer noch im Februar\n2002 eine Abschlussprämie von Fr. 20'000.-- beziehen konnte, als relevant. Dies\nunter Berücksichtigung, dass diese Abschlussprämie auf den Geschäftsgang des\nJahres 2001 zurückgehe und sich die allgemeine Wirtschaftslage seit diesem\nZeitpunkt notorischerweise zwar nicht zum Besseren, aber auch nicht zum\nSchlechteren entwickelt habe. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde gar nicht auseinander. Unklar bleibt auch, welche konkrete Überlegung der Vo-\n- 9 -\n\nrinstanz als eher diffus oder unklar zu betrachten wäre. Ebenso wenig vermag der\npauschal gehaltene Hinweis, die Vorinstanz begnüge sich mit allgemein gehaltenen Überlegungen betriebswirtschaftlicher Art, welche der Überprüfung eines\nFachmannes kaum standhalten würden, die vorinstanzliche Argumentation als\nwillkürlich erscheinen lassen. Es ist daran zu erinnern, dass es dem Richter nicht\nverwehrt ist, allgemein- und gerichtsnotorische Tatsachen in die Entscheidfindung\nmiteinzubeziehen. Insoweit genügen die Ausführungen der Beschwerde den Anforderung an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht.\n\nHingegen erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der (untergeordneten) Erwägung der Vorinstanz, die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sei\nein im Bereich Elektronik, sanitäre Einrichtungen und Heizungen tätiges Unternehmen und dürfte von wirtschaftlichen Schwankungen weniger betroffen sein als\nBetriebe, deren Dienstleistungsangebote auf nur ein Tätigkeitsgebiet beschränkt\nseien, als berechtigt. Dies jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz ohne einen Aktenhinweis davon ausgeht, das Tätigkeitsgebiet der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers umfasse verschiedene Dienstleistungssektoren, und zwar in einem\nwirtschaftlich relevanten Umfang. Solches kann jedenfalls dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug (OG act. 8) nicht entnommen werden. Wollte sich\ndie Vorinstanz bei ihrer Argumentation auf den Briefkopf des von der E. AG verwendeten Briefpapiers stützen (vgl. OG act. 15/1), so erwiese sich dieser wohl als\nweniger aussagekräftig als der Handelsregisterauszug. Letztlich vermag jedoch\noffen zu bleiben, ob sich die angefochtene obergerichtliche Erwägung überhaupt\nzum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, da die Beschwerde, wie\nnachfolgend aufzuzeigen sein wird, aus anderen Gründen gutzuheissen ist.\n\n2.3 a) Wenn die Vorinstanz es als gänzlich unverständlich und schlechterdings nicht nachvollziehbar erachte, dass der Beschwerdeführer trotz der (reduzierten) Einkommenverhältnisse eine 4 ½-Zimmer-Wohnung gemietet habe und\nsie den Abschluss dieses Mietvertrages als Indiz für ein höheres als das von der\nArbeitgeberin bestätigte Einkommen werte, sei dies als eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO zu qualifizieren. Zwar möge diskutabel sein, ob die Miete der fraglichen Wohnung angesichts des Mietzinses und\n- 10 -\n\nder neuen Einkommenssituation sinnvoll sei; notwendig sei zu jenem Zeitpunkt\ndie sofortige Aufnahme des Getrenntlebens gewesen, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich mehrerer Voraussetzungen nicht habe wählerisch sein können.\nEin Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer eigentlich mehr verdiene als den angegebenen Lohn, sei dies aber auf keinen Fall. Der Beschwerdeführer habe das\n(legitime) Bedürfnis, den Kindern während der Besuchstage und sich selber einen\nvergleichbaren Wohn-Standard zu garantieren wie ihn die Beschwerdegegnerin\nfür sich selber beanspruche. Ob die Miete dieser konkreten Wohnung angemessen gewesen sei, könnte allenfalls im Rahmen der Berechnung des Notbedarfs\nberücksichtigt werden (KG act. 1 S. 7).\n\nb) Die Vorinstanz erwog, der vom Beschwerdeführer am 10. März 2003 geschlossene Mietvertrag über eine 4 ½-Zimmer-Wohnung für monatlich Fr. 2'231.--\nsei bei vernünftiger Einschätzung der mutmasslichen finanziellen Verpflichtungen\nund in Anbetracht der angeblich erfolgten Gehaltsreduktion auf Fr. 7'500.-- brutto\ngänzlich unverständlich. Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Darstellungen\nzufolge über die anstehende Einkommenssenkung seit Dezember 2002 im Bilde\ngewesen. Warum er bei den von ihm als massgeblich bezeichneten Nettoeinkünften von Fr. 6'003.-- nach Wohnungen bis ca. Fr. 2'000.-- gesucht und\nschliesslich Wohnkosten im Umfang von weit mehr als einem Drittel seiner Einkünfte in Kauf genommen habe, erweise sich gemessen an der konkreten Höhe\nder Miete sowie dem Umstand, dass mit den derart reduzierten Einnahmen inskünftig zwei Haushalte zu finanzieren gewesen seien, schlechterdings als nicht\nnachvollziehbar. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer aufgrund der neuen\nfinanziellen Situation Einschränkungen in der bisherigen Lebenshaltung offenbar\nals unausweichlich erachtet habe, wie er - wenn auch bloss im Hinblick auf die\nklägerische Einkommensanrechnung - habe betonen lassen (KG act. 2 S. 13 f.).\n\n"}