{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\n 2.1 a) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, wenn die Vorinstanz\nausführe, das von ihm eingereichte Bestätigungsschreiben sei von zwei namentlich nicht genannten Personen unterzeichnet worden, bringe sie implizit zum Ausdruck, dass sie das erwähnte Dokument bereits aus diesem Grund als zweifelhaft\nansehe. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass es sich ursprünglich nicht um ein an\nDritte gerichtetes Schreiben handle, sondern es nur für den Beschwerdeführer\nbestimmt gewesen sei. Diesem seien die Unterzeichner bekannt (bzw. bekannt\ngewesen), weshalb die Namen im betreffenden Schreiben nicht speziell zu erwähnen gewesen seien. Im Übrigen werde die Notwendigkeit der Lohnreduktion\ndurch das spätere Schreiben der Arbeitgeberin vom 6. August 2003 nochmals bestätigt, weshalb sich die Zweifelhaftigkeit des früheren Schreibens nicht bereits\naus der Tatsache ergeben könne, dass die Unterzeichner nicht namentlich genannt gewesen seien. Die entsprechende (implizite) Annahme der Vorinstanz erweise sich deshalb als willkürlich (KG act. 1 S. 5 f.).\n- 7 -\n\nb) An der angefochtenen Stelle erwog die Vorinstanz, der Einzelrichter habe\nbei der Einkommensanrechnung des Beschwerdeführers nebst der Lohnabrechnung für Januar 2003 massgeblich auf eine von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 verfasste Bestätigung abgestellt. Dieses, von zwei\nnamentlich nicht genannten Personen unterzeichnete Schreiben halte als Begründung für die als 'Lösung' bezeichneten neuen Konditionen fest, man sei leider\ngezwungen gewesen, der momentanen Wirtschaftslage Rechnung zu tragen und\nsomit gewisse Einschränkungen zu erlassen, damit man weiterhin konkurrenzfähig bleiben könne (KG act. 2 S. 12 unten).\n\nc) Aus der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Anhaltspunkte davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz mit diesen Erwägungen bereits eine implizite Beweiswürdigung vornehmen wollte, indem sie aus der fehlenden namentlichen Nennung der Unterzeichner auf eine Zweifelhaftigkeit der Urkunde schliesse. Allein auf das (zutreffende) Wiedergeben des Inhalts einer Urkunde lässt sich die Interpretation des Beschwerdeführers nicht stützen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun.\n\n2.2 a) Die Vorinstanz erwog, der am 1. April 1996 in Kraft getretene Arbeitsvertrag bescheinige dem Beschwerdeführer ein Gehalt von Fr. 10'000.-- x 12. Den\nLohnabrechnungen Januar bis Oktober 2002 zufolge habe sich das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers sogar auf Fr. 11'750.-- belaufen. Allein schon zu\ndiesem Betrag stehe die behauptete Reduktion um Fr. 4'250.-- in einem Missverhältnis, das sich selbst mit der betrieblichen Notwendigkeit einschneidender\nSparmassnahmen nicht rechtfertigen lasse. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer noch im Februar 2002 eine Abschlussprämie von Fr. 20'000.--\nbezogen, welche auf den Geschäftsgang des Jahres 2001 zurückgehe. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die allgemeine Wirtschaftslage notorischerweise zwar\nnicht zum Besseren, jedoch auch nicht zum Schlechteren verändert. Nachgerade\nein im Bereich Elektronik, sanitäre Einrichtungen und Heizung tätiges Unternehmen dürfte von wirtschaftlichen Schwankungen weniger betroffen sein, als Betriebe, deren Dienstleistungsangebote auf nur ein Tätigkeitsgebiet beschränkt seien.\n- 8 -\n\nDie 'angespannte Wirtschaftslage' erscheine mit anderen Worten als wenig plausibler Grund für eine Lohnkürzung von mehr als einem Drittel, wenn noch im Jahre 2002 vom Geschäftsgang abhängige Abschlussprämien im Betrag von\nFr. 20'000.-- zur Auszahlung gelangt seien (KG act. 2 S. 13).\n\nb) Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz halte der klaren Bestätigung zweier Organe seiner Arbeitgeberin, welche über die finanzielle und betriebliche Lage der Firma genaueste Kenntnis haben dürften, eher diffuse und allgemeine Überlegungen betriebswirtschaftlicher Art entgegen, welche der Überprüfung eines Fachmannes kaum standhalten würden. Die Bemerkung betreffend die\nDiversifikation der Arbeitgeberin und die daraus zu schliessende, bessere Kompetitivität stelle eine blosse Vermutung dar und werde durch keinerlei konkrete\nHinweise gestützt. Im Übrigen sei die E. AG nicht im Bereich Elektronik tätig, sondern eher in der Elektroinstallationstechnik, welche kein völlig von den Geschäftsfeldern Heizung und Sanitärinstallation abgetrennter Bereich sei, sondern\nsich mit diesen stark überschneide. Eine echte Diversifikation liege somit gar nicht\nvor. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz sei als willkürlich im Sinne\nvon § 281 Ziff. 2 ZPO zu qualifizieren. Es sei auch kein Grund ersichtlich (und genannt), weshalb nicht auf die Darstellung der Vorgesetzten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Lage der Firma abgestellt werden könne (KG act. 1 S. 6 f.).\n\n"}