{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\n Der Anschlussrekurs wird teilweise gutgeheissen, und Dispositivziffer 3 der\nVerfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts ____ vom 6. Juni 2003 betreffend Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege wird durch folgende Fassung ersetzt:\n\n\"3. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von RAin ____ wird gutgeheissen.\"\n\nBezüglich der Anträge Ziff. 2 und 3 (Besuchsrecht, Kinderanhörung)\nwird der Anschlussrekurs abgewiesen.\n\nDas Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von RAin ____ für das zweitinstanzliche Verfahren\nwird ebenfalls gutgeheissen.\n\n3. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2004 aufzuheben (mit Ausnahme der Abweisung des Anschlussrekurses hinsichtlich Besuchsrecht\nund Kinderanhörung) und die Sache zur Neubeurteilung der angefochtenen Punkte an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Der Nichtigkeitsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\nDer Beschwerdeführer stellte weiter das Gesuch, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren vor Kassationsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu\ngewähren, und es sei ihm in der Person von RAin ____ eine unentgeltliche\nRechtsvertreterin zu bestellen (KG act. 1).\n- 5 -\n\nMit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts vom 15. April\n2004 (KG act. 9) wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz zur freigestellten\nVernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung\nzugestellt. Im Weiteren wurde der Beschwerde teilweise aufschiebende Wirkung\nverliehen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 13). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der\nNichtigkeitsbeschwerde (KG act. 15).\n\nII.\n\n1. Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Eheschutzverfahren gemäss\nArt. 172ff. ZGB um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. § 215 lit. b Ziff. 7\nZPO), das den besonderen Vorschriften der §§ 204ff. ZPO untersteht (so auch die\nVorinstanz; KG act. 2 S. 6 Ziff. II.1). Als solches verfolgt es einerseits das Ziel,\nmöglichst rasch einen richterlichen Entscheid zu ermöglichen. In Einklang damit\nsteht der Grundsatz, dass die entscheidrelevanten Tatsachen von den Parteien\nlediglich glaubhaft zu machen (und nicht strikte zu beweisen) sind. Neben der\n(angestrebten) Raschheit zeichnet es sich mithin durch geringere Anforderungen\nan die Beweisstrenge bzw. -intensität aus, indem die Erbringung eines sog. \"pri-\nma-facie\"-Beweises genügt. Es reicht somit aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen\nspricht (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu § 110 ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 323, Anm. 27; s.a. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 10 Rz 26). Diese beiden\nAspekte (Raschheit, blosse Glaubhaftmachung) führen wiederum dazu, dass die\nzulässigen Beweismittel im summarischen (auch Eheschutz-)Verfahren grundsätzlich regelmässig auf solche beschränkt sind, welche ohne grossen Aufwand\nerhoben werden können. Immerhin ist jedoch festzuhalten, dass solche Beweismittel zulässig sind. Lediglich zeitintensive und damit zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führende Beweis- resp. Glaubhaftmachungsmittel wie\n- 6 -\n\ninsbesondere Expertisen brauchen (weil für die blosse Glaubhaftmachung in aller\nRegel nicht erforderlich) nur - aber immerhin - in Ausnahmefällen abgenommen\nzu werden (vgl. etwa Kass.-Nr. 2002/204Z, Entscheid vom 16. Dezember 2002\ni.S. G., Erw. II.4.a.).\n\n2. Im Mittelpunkt der Beschwerde steht die Thematik des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer bei\nder E. AG angestellt und erzielte dabei im Jahr 2002 gemäss Lohnausweis ein\nEinkommen von insgesamt Fr. 153'550.--. Bereits vor Erstinstanz machte der Beschwerdeführer eine erhebliche Lohnkürzung infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Arbeitgeberin geltend, welche ab Januar 2003 zu einem monatlichen\nNettoeinkommen von Fr. 6'003.-- geführt habe (vgl. KG act. 2 S. 12). Entsprechende Bestätigungen der Arbeitgeberin befinden sich in den Akten (ER act. 14/4;\nOG act. 15/1). Während die Unterhaltsberechnung der Erstinstanz auf diesem\ntieferen Einkommen des Beschwerdeführers beruht (OG act. 3 S. 30), erachtete\ndie Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zur Lohnreduktion als unglaubwürdig und stellte auf das im Jahre 2002 bezogene Gehalt ab (KG act. 2\nS. 17).\n\n"}