{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040051_2004-09-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/27DB427545142AB4C1256F200024FF72_AA040051.pdf", "Checksum": "94c0c41caf55d61268c3e68a95c86287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:17", "Checksum": "9eadeeade5edb34ed3cd0de75a37a02c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 06.09.2004 AA040051\nRegeste:\nEheschutzverfahren - Würdigung der Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiserhebung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040051/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer,\nHans Michael Riemer, die Kassationsrichterin Yvona Griesser\nund der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie die Sekretärin\nDaniela Brüschweiler\n\nSitzungsbeschluss vom 06. September 2004\n\nin Sachen\n\nX.,\nBeklagter, Rekursgegner und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwältin ____\n\ngegen\n\nY.,\nKlägerin, Rekurrentin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ____\n\nbetreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, UP/URV)\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2004 (LP030094/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Nach Anhängigmachung eines Eheschutzbegehrens im Oktober 2002 hat\nder Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes ____ (Erstinstanz) mit\nVerfügung vom 6. Juni 2003 (ER act. 32 bzw. OG act. 3) festgestellt, dass die\nParteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt seien und davon\nVormerk genommen, dass sie seit dem 5. April 2003 getrennt lebten (Disp.-Ziff.\n1), die Kinder A. (geb. 1991) und B. (geb. 1994) wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt (Disp.-Ziff. 2) und die Regelung\ndes Besuchsrechts den Parteien überlassen bzw. für den Streitfall bestimmt\n(Disp.-Ziff. 3). Weiter wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Dauer\ndes Getrenntlebens monatliche (indexierte) Unterhaltsbeiträge von insgesamt\nFr. 2'679.-- (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu\nbezahlen, nämlich Fr. 679.-- für die Klägerin persönlich und je Fr. 1'000.-- für die\nKinder A. und B., unter Regelung der Kostenübernahme beim Vorliegen von\nFr. 1'000.-- übersteigenden Zahnarztrechnungen der Kinder sowie der Aufteilung\nallfälliger Bonuszahlungen und Gratifikationen (Disp.-Ziff. 4 und 5). Das Begehren\nder Klägerin um superprovisorische Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen wurde\nals gegenstandslos geworden abgeschrieben (Disp.-Ziff. 6), ihr Begehren um Zusprechung von Beiträgen gestützt auf Art. 164 ZGB abgewiesen (Disp.-Ziff. 7).\nDie eheliche Liegenschaft wurde für die Dauer der Trennung der Klägerin und den\nKindern zur alleinigen Benützung zugewiesen (Disp.-Ziff. 8), dem Antrag des Beklagten um gerichtliche Ermächtigung zur alleinigen Veräusserung der ehelichen\nLiegenschaft wurde nicht entsprochen (Disp.-Ziff. 9). Der Einzelrichter nahm von\nder Regelung der Parteien betreffend Benützung gemeinschaftlicher Anlagen\ndurch den Beklagten Vormerk, ebenso von der Herausgabe verschiedener Gegenstände durch die Klägerin an den Beklagten und der vereinbarten Bezahlung\neiner Reparatur an der ehelichen Liegenschaft (Disp.-Ziff. 10-12). Der klägerische\nAntrag, der Beklagte sei zur Übernahme der Steuern der Parteien bis und mit\n2002 zu verpflichten, wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 13). Schliesslich ordnete der\n- 3 -\n\nEinzelrichter mit Wirkung ab 5. April 2003 die Gütertrennung an (Disp.-Ziff. 14)\nund wies das Gesuch der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie die Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege ab.\n\n2. a) Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin Rekurs. Sie beantragte, die\nZiffern 3, 4, 7, 13 und 14 des Entscheiddispositivs seien aufzuheben und in dem\nSinne neu zu formulieren, dass die Besuchszeiten der Kinder für den Streitfall reduziert würden, die monatlichen Unterhaltsbeiträge zu erhöhen seien, der Beklagte gestützt auf Art. 164 ZGB einen Beitrag sowie die Steuern bis und mit dem\nJahr 2002 zu bezahlen habe, und der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung\nabzuweisen sei. Der Klägerin sei zudem sowohl für das erstinstanzliche wie auch\nfür das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (OG act. 2\nS. 2 f.). Der Beklagte beantragte die Abweisung des Rekurses und erhob gleichzeitig Anschlussrekurs mit dem Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege\nzu gewähren, die Besuchsrechtsregelung der Kinder für den Streitfall sei um je\neine Übernachtung unter der Woche zu erweitern und die Kinder seien zur Frage\ndes persönlichen Verkehrs mit dem Vater (erneut) anzuhören (OG act. 14 S. 2 f.).\nDie Klägerin liess die Abweisung der Ziffern 2 und 3 des Anschlussrekurses (Besuchsrechtserweiterung und Anhörung der Kinder) beantragen (OG act. 18).\n\nb) Mit Beschluss vom 27. Februar 2004 hiess die I. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs teilweise gut, wobei sie insbesondere den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Klägerin und die Kinder von insgesamt Fr. 2'679.-- auf\nFr. 5'500.-- erhöhte (OG act. 19 bzw. KG act. 2).\n\nIm Übrigen wurde der Rekurs der Klägerin - soweit darauf eingetreten wurde\n- sowie der Anschlussrekurs des Beklagten abgewiesen und die angefochtene\nVerfügung bestätigt. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den Parteien je\nzur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen für das Rekursverfahren\nwettgeschlagen.\n- 4 -\n\n3. Mit Eingabe vom 2. April 2004 erhebt der Beklagte und Beschwerdeführer\n(nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\"1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses der I. Zivilkammer des\nObergerichts vom 27. Februar 2004 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n"}