3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Den Parteien werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Handelsgericht des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: