1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden zuhanden des Bundesgerichts die das „Streitpatent 2“ betreffenden Erwägungen des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2004, insbesondere - 16 - die Erwägungen II/3 a-f, gestrichen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 15000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 394.-- Schreibgebühren, Fr. 150.-- Zustellgebühren und Porti.