Die Beschwerdeführerin obsiegt im Kassationsverfahren mit ihren Rügen bezüglich des Patents 2 und unterliegt bezüglich der weiteren Rügen und damit bezüglich Patent 1. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Prozessentschädigungen sind bei dieser Kostenregelungen keine zuzusprechen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: