5. Die Abweisung der Klage, soweit sie sich auf das Streitpatent 1 bezieht, ist vom festgestellten Nichtigkeitsgrund nicht betroffen. Das angefochtene Urteil ist deshalb nicht aufzuheben. Jedoch sind, entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (KG act. 1 S. 2 Antrag 2) und in teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde, die das „Streitpatent 2“ betreffenden Erwägungen, insbesondere die Erwägungen II/3 a - f (Urteil S. 22 - 26) zuhanden des bundesgerichtlichen Berufungsverfahrens zu streichen. III.