Indem das Handelsgericht - ohne Rückfrage bei der Beschwerdeführerin - die vorliegende Klage materiell auch unter dem Gesichtspunkt des zweiten Patents beurteilt, obwohl unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin stütze diese Klage auch auf das zweite Patent bzw. zumindest unübersehbare Zweifel daran bestehen müssen, setzt das Handelsgericht einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze).