Ob das Handelsgericht, wenn es den Satz „Dieses Patent ist nun erteilt.“ als Einbringen eines weiteren Klagegrundes in der Form eines weiteren Patents verstanden haben sollte, die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme hätte auffordern müssen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (KG act. 1 S. 12 Ziff. 6.5), kann dahingestellt bleiben, da dies die Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegnerin betrifft und die Beschwerdeführerin durch eine solche Unterlassung nicht beschwert wird.