Daran ändert auch die Feststellung des Handelsgerichts, das zweite Patent bilde eine notwendige Klagegrundlage für das in der Replik angesprochene Rechtsbegehren 1.2, weil der Antrag, generell zu verbieten, die Laminate „herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu bringen“ nur auf ein Patent gestützt werden könne, welches diese Laminate als solche zum Gegenstand habe (KG act. 2 S. 23 f.), nichts. Die Beschwerdeführerin stützt das Klagebegehren 1.2 zunächst auf das Streitpatent 1 (Anstiftungstheorie), was das Handelsgericht im angefochtenen Urteil auch ausführlich behandelt (KG act. 2 S. 18 - 22).