Jedenfalls hätte das Handelsgericht, bevor es die Klage materiell anhand des zweiten Patents beurteilte, in Ausübung richterlicher Fragepflicht eine entsprechende Klarstellung der Beschwerdeführerin einholen müssen. Daran ändert auch die Feststellung des Handelsgerichts, das zweite Patent bilde eine notwendige Klagegrundlage für das in der Replik angesprochene Rechtsbegehren 1.2, weil der Antrag, generell zu verbieten, die Laminate „herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu bringen“ nur auf ein Patent gestützt werden könne, welches diese Laminate als solche zum Gegenstand habe (KG act. 2 S. 23 f.), nichts.