Unter all diesen Umständen konnte das Handelsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Beschwerdeführerin stütze ihre Klage auch auf das zweite Patent. Jedenfalls hätte das Handelsgericht, bevor es die Klage materiell anhand des zweiten Patents beurteilte, in Ausübung richterlicher Fragepflicht eine entsprechende Klarstellung der Beschwerdeführerin einholen müssen.