kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 18. Juli 2003 bei einem andern Gericht, dem Handelsgericht des Kantons Aargau, eine weitere Klage gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht hatte und sich diese auch auf das zweite Patent stützt. Dies war dem Handelsgericht aus der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2003 (HG act. 35 S. 13) bekannt. Unter all diesen Umständen konnte das Handelsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Beschwerdeführerin stütze ihre Klage auch auf das zweite Patent.