Klage stütze sich hiermit, d.h. mit der Erwähnung des zweiten Patentes, auch auf dieses. Weiter begründete die Beschwerdeführerin weder in der Replik noch in der Stellungnahme zur Duplik, weshalb sich ihr Anspruch auch auf das zweite Patent stütze. Damit besteht ein unübersehbarer Unterschied zwischen der Einbringung des ersten Patentes und derjenigen des zweiten Patents in den Prozess. Bezüglich des ersten Patents begründet die Beschwerdeführerin in mehreren Rechtsschriften und im Detail, weshalb sie ihren Anspruch auf dieses stütze.