Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme zur Duplik nicht festgehalten, dieses zweite Patent werde nur orientierungshalber eingereicht und sei im übrigen unbeachtlich bzw. die Klage nicht betreffend. Den Hinweis der Beschwerdeführerin auf das zweite angemeldete Patent und darauf, dass sich die Klage auch auf dieses stützen werde, verbunden mit dem Hinweis in der Stellungnahme zur Duplik, dieses Patent, auf welches sich die Beschwerdeführerin in der Replik berufen hatte, sei nun erteilt, und dem Einreichen dieses Patents, mag auf den ersten Blick die Vermutung zulassen, dass die Beschwerdeführerin ihre Klage auf beide Patente stütze.