ziehen. Zweck des Einreichens einer Urkunde, hier eben des zweiten Patents, in einem gerichtlichen Verfahren ist üblicherweise, dass diese Beachtung findet. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme zur Duplik nicht festgehalten, dieses zweite Patent werde nur orientierungshalber eingereicht und sei im übrigen unbeachtlich bzw. die Klage nicht betreffend.