Durch Einbezug des zweiten Patents entgegen dem erkennbaren Willen der Beschwerdeführerin habe das Gericht die Dispositionsmaxime verletzt. Jedenfalls habe es die richterliche Fragepflicht verletzt, wenn es den Satz „Dieses Patent ist nun erteilt.“ ohne Rückfrage beim Vertreter der Beschwerdeführerin als Einführung eines neuen Klagegrundes interpretiere und die Klage abgewiesen habe, ohne die Beschwerdeführerin zum Nachholen der offensichtlich vollständig fehlenden Begründung bezüglich des „neuen Klagegrundes“ aufgefordert zu haben (KG act. 1 S. 10 - 13 Ziff. 6/6.1 - 6.8). - 13 -